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Grundlage aller Gesetze ist die "Königliche Halsgerichtsordnung".
Diese wurde von König Helos Corenus I verfaßt und ist mit vielen
Ergänzungen bis heute gültige Grundlage in allen Rechtsfragen.
Die Machtausübung erfolgt durch die sogenannten "Helios-Briefe". Diese
Briefe werden vom herrschenden König erteilt. Der Inhaber eines solchen
Briefes bekommt bestimmte Rechte, die darin exakt beschrieben werden, erteilt.
Manchmal ist der Helios-Brief nur für die darin erwähnte Person
oder Personengruppe gültig, in anderen Fällen jedoch wird nur
erwähnt, daß der Inhaber des Briefes über gewisse Rechte
oder Titel verfügen kann. So besitzen alle Inhaber von Adelstiteln
oder Ländereien einen Brief, der auch an Familienmitglieder weitergegeben
oder vererbt werden kann. Ebenso betroffen sind Handwerksgilden,
Beamte, Händler etc. Der König ist jedoch jederzeit in der Lage
einen bereits erteilten Helios-Brief ohne Angabe von Gründen wieder
einzuziehen.
Die heligonische Halsgerichtsordnung
zurückgehend auf seine allerdurchlauchtigste Majestät
Corenus I sind hier Auszüge wiedergegeben:
Prologumene Lex
Die heligonischen Gesetze sind traditionsgemäß überliefert
und von Helios gegeben. Seit jeher werden sie vom König überwacht
und an besondere Gegebenheiten angepaßt. Ihm zur Seite stehen
neun Hohe Richter, die ihm bei dieser Aufgabe behilflich sein sollen.
Sie werden vom König ernannt, kontrolliert und von Ihm auch wieder
abgesetzt. Diese Hohen Richter können wie der König Gesetze
ändern, erschaffen und beliebig auslegen.
Gerichtsbarkeit
Die absolute und oberste Gerichtsbarkeit liegt beim König und bei
den neun Hohen Richtern. Ebenso verfügen die meisten Adligen
über das Recht Recht zu sprechen, nicht aber, Gesetze zu ändern.
Diese Kompetenzen sind in deren Heliosbriefe festgelegt. Gesetzesvorschläge
oder Vorschläge zu Änderungen dürfen über die Hierarchie
der Institutionen dem König und dem Hohen Rat vorgeschlagen werden.
Diese stellen bei Annahme einen Heliosbrief bezüglich der Regelung
für das entsprechende Gültigkeitsgebiet aus, an den sich die
Gerichtsbarkeit zu halten hat.
In der Rechtssprechung im Allgemeinen gilt das Prinzip des Standes.
Ein Angeklagter kann nur von einem Richter verurteilt werden, der einem
höheren Rang angehören muß als der Angeklagte. Außerdem
darf der Richter nicht in eigener Sache richten. Ausnahme ist der
König.
Item wird kundgetan, auf dass jedwede Straftat aufs einzelne abgehandelt
und vollstreckt wird.
Die Angeklagten
Jedwede Kreatur Helios', die ein Übel über eine andere gebracht,
muß sich verantworten vor den Gesetzen Helios'. Sie soll bestrafet
werden durch Gerechtigkeit und die nötige Härte. Wenn ein
Gast sich aber aufhalte in Heligonia und ein Übel er sich zu Schulden
kommen läßt, dann möge er verklagt werden dem Verstoß
gegen die Gastfreundschaft. Zeiget er keine Reue und Entschuldigung,
dann möge er gerichtet werden nach den Gesetzen Helios'.
Vergehen und Bestrafungen
Kapitel 1: Vergehen wider den Körper
Vorbedachte oder bösliche Tötung
Artikel 1:
Wenn einer jemand böslich mit Gift vom Leben zum Tode bringt,
so hat er sein Leben verwürckt und wird eynander mit dem Radt gericht.
Artikel 2:
Wenn ein Mann oder Weibsbild so ihre Kindlein töten und dies aus
Verzweifelung taten, so mögen sie ertränket werden. Geschah
dies aber in heymlicher und boshafftiger, williger Weis, dann werden sie
gewohnlich lebendig begraben und gepfählet.
(Es möge angedacht werden, daß ein solch Vergehen nur als
solch verschuldet wird, wenn das Kindlein eine Seel besitze. Eine
solche erhält es von den Göttern bei der lebendigen Geburt.
Tötet man aber den ungebornen Körper, so weilet noch keine Seel
in ihm.)
Artikel 3:
Wenn einer jemand vorbedacht mit einer Waffe oder in andrer Weis einen
anderen entleibet, so werde sein Haupt mit einem Schwerte vom Körper
getrennet.
Von der unbedachten und unböslichen Tötung:
Artikel 4:
Wenn einer jemand zu Todte bringt und dies unbedacht und unböslich
tut, dann möge der Richter die Strafe mildern und auf den Ausgleich
der Untat bedacht sein.
Von anderen Vergehen wider den Körper:
Artikel 5:
Wenn einer jemand ein körperlich Leid antut, dann möge dies
ausgeglichen werden durch Reue oder Vergeltung oder in pecuniärer
Form, aber nicht über das Maß des Leides hinaus.
Artikel 6:
Wenn jemand einer Ehefrauwe, Witwe oder Jungfrawe mit Gewalt und wider
ihren Willen ihre jungfräulich oder fräulich Ehr nehme, so hat
derselbig Übeltäther sein Ehr oder gar Leben verwircket.
Nach Maß des Richters mag dieser verlieren sein Leben oder sein Manneskraft.
Artikel 7:
Unzucht mit Kindlein oder Blutsverwandten des ersten Grades möge
bestrafet werden, indem diejenigen für ein Jahr den Ogeden zu Behilf
sein sollen.
Artikel 8:
So einer ein schädlich Tier besitzet, das jemandem ein Leid antut
oder gar entleibet, so soll das Tier getötet und der Besitzer zum
Ausgleich angehalten werden.
Artikel 9:
So einer einen gegen seinen Willen entführet oder gefangen hält,
soll dieser ebenfalls für eine Zeit die Freiheit verlieren.
Artikel 10:
Wenn einer jemand bedrohet durch Waffe oder andren Zwang, soll dieser
bestraft werden nach Schwere der Bedrohung durch pecuniäre Buße,
Reue oder Vergeltung.
Kapitel 2: Vergehen wider die Seele
Artikel 1:
Wenn einer das Land Heligonia verrät, so schmät er damit
Helios und seinen göttlichen Willen. Dies Vergehen soll nur
vom Hohen Rat und vom König gerichtet werden. Die Strafe soll
sein Verbannung in das Ödland oder greulicher Tod.
Artikel 2:
Welchjeniger mit boswilliger Verräterei gegen seine Stadt, sein
eigen Herrn oder nahegesippten Freund, so mag die Straf von pecuniärer,
reuevoller oder vergeltender Form sein, je nach Maß des Richters.
Wird durch einen solch Leben in gefahrvolle Umstände gebracht, so
mag dies mit dem Tod durch Durchbohrung des verräterischen Herzen
bestraft werden.
Artikel 3:
Item wer vor Richter oder Gericht lüget und so einen Meineide
schwöret, dem sollen abgehackt werden die zwei Finger mit denen er
den falschen Eyde vollbracht.
Artikel 4:
Täuschung und Betrug soll bestrafet werden durch Entzug der Freiheit,
reuevolle Strafe und Vergeltung in pecuniärer Form nach Maß
des Richters.
Artikel 5:
Nichtbeachtung des ehrenvollen Gastrechtes soll bestrafet werden mit
Verbannung aus der Gastfreundschaft und reuevoller Strafe. Fürderhin
mag sein Vergehen von solcher Größe sein, daß es seiner
eigenen Bedeutung wegen geahndet werden soll.
Artikel 6:
Verleumdung soll bestrafet werden durch Geltpeen, reuevolle Zurschaustellung
oder gar bei große Schwere durch das Reißen an der Zunge.
Artikel 7:
Lästerung soll geahndet werden durch reuevolle Zurschaustellung
oder gar durch behilflichen Dienst bei Ogeden. In schweren Fällen
mögen die Ogeden entscheiden, deren Gott gelästert wurde.
Artikel 8:
So einer gegen Land, Stadt oder Gebiet fürsätzliche und boshafte
Aufruhren des gemeinen Volks wider die Obrigkeit machet, der soll je zu
Zeitten des Gebietes verwiesen oder mit der Abschlagung des Kopfes bestrafet
werden.
Item mag widerrechtliches Betreten einer jeden Reynung, Gemarkung oder
eines jedweden Haus und Hofes gegen den Willen des Eigenthümers als
Überfarung des Gastrechtes ausgelegt und hiernach gehandelt werden.
Kapitel 3: Vergehen wider das Eigentum
Artikel 1:
Bei Untaten dieser Art wird als selbstverständlich gesehen, daß
das Eigentum zurückgegeben wird, oder, wenn dies nicht möglich
sei, sollen die Anverwandten für den Schaden aufkommen.
Artikel 2:
Item so einer eine Räuberey getan, möge ihm ein Mal auf Stirn
gebrannt, das Ohr geschlitzet und die Hand über dem Daumen abgehackt
werden. Bei einer weiteren Räuberey soll er gehenkt werden.
Artikel 3:
Wenn einer stehlet etwas vom Werte unter eines Dukaten, soll der Dieb
für den Bestohlenen arbeiten, bis daß der Wert abgearbeitet
sei, oder diesen bezahlen. Wenn einer stehlet zum wiederholten Male
oder von mehr als einen Dukaten, soll dieser der Räuberei angeklagt
werden.
Artikel 4:
Wer zerstöret böslich des anderen Eigentum, der soll letztliches
bezahlen und fürther des Diebstahles angeklagt werden. Wer boshaftig
zerstöret durch Brand, soll durch das Feuer vom Leben zum Tode gebracht.
Artikel 5:
Wer zerstöret unböslich des anderen Eigentum, der möge
dieses ersetzen.
Artikel 6:
Mundraub soll bestrafet werden lediglich durch reuevolle Zurschaustellung.
Artikel 7:
Unrechtmäßiges Verrucken der Marcksteyne wird bestrafet
durch Entrichtung einer pecuniären Buße in Höhe des Wertes
des gestohlenen Landes.
Artikel 8:
Item so jemand das Wild eines anderen erjaget, soll er dies Wild bezahlen
und mit Weidenstöcken auf den bloßen Fuße geschlagen werden.
Artikel 9:
Welchjeniger falsch Siegel, Heliosbrief, sonstig Brieff, Renth- oder
Zinßbücher, Register, Maß und Waag oder Münz felscht
oder böslich in Umlauf bringet, der soll nach Rat der Rechtsverständigen
je zu Zeitten peinlich gestrafet oder viergeteilet werden.
Kapitel 4: Von der Notweer
Welchjeder unter vortreglichem Grunde eine Notweer, zur Rettung
seines Leibes und Lebens thut, und denjenigen, welchen ihn benöttigt
in solch angemessener Notweer verletzet oder gar entleibet, der kann darum
niemals schuldig gesprochen werden.
Kapitel 5: Von dem ehrenhaften Streite
Artikel 1:
Das Fehderecht ist die ehrenvolle Möglichkeit einen Streit zwischen
zwei Adligen auszutragen, in dem es um Besitzstreitigkeiten oder um Fragen
der Ehre geht. Die Fehde wird in einem Fehdebrief erklärt, der
akzeptiert werden muß, will man seine Ehre nicht in Gefahr bringen.
Die Fehde entläßt die Beteiligten in den Angelegenheiten des
Streits aus der Gerichtsbarkeit, so daß es während dieser Zeit
völlig legal und ehrenvoll zu Scharmützeln kommen kann.
Unrechtliche Maßnahmen gegen Unbeteiligte werden aber nach der Halsgerichtsordnung
geahndet. Die den Beteiligten höhergestellten Adligen verfügen
über das Recht, die Fehde als beendet zu erklären, wenn diese
zu extremen Formen ausschreitet. Item ist zu beachten, daß der fordernde
Adlige einen höheren oder zumindest den gleichen Range wie der Geforderte
innehaben muß.
Artikel 2:
Duelle sind Fehden zwischen adligen Einzelpersonen, die Streitigkeiten
durch einen ehrenvollen Zweikampf austragen, der außerhalb der Gerichtsbarkeit
steht.
Artikel 3:
Das Gottesurtheil kann von einem Adligen dann verlangt werden, wenn
dieser glaubt, zu Unrecht angeklagt worden zu sein. Es kann nur vom König
höchstpersönlich ausgesprochen werden, da nur er in seiner Eigenschaft
als Mittler zu den Göttern wirken kann.
Kapitel 6: Strafen
Artikel 1:
Wer zur Geltpeen verurteilt ist, der soll entrichten den Betrag bis
zu dem Tage, den der Richter nennet. Vermag er dies nicht, so müssen
seine Anverwandten für seine Schuld aufkommen. An dessen Stelle
mag er die Strafe auch mit Frondienst begleichen. Steht der Verklagte
aber im Frondienste, muß sein Herr für ihn aufkommen.
Artikel 2:
Wer zur reuevollen Zurschaustellung verurteilt wird, muß die
bestimmten Tage am Pranger, in Eisen oder im Käfig verbringen, auf
daß die unheilvolle Tat jedem bekannt werde und das Volk sie mit
Schmäh und Schande bestrafe.
Artikel 3:
Wer aber durch Vergeltung bestraft wird, der erleide Pein und Weh im
Maße der Untat. Dies mag sein nur ein Leid des Körpers,
das von Böswille reinwaschen soll, oder aber gerechtliche Tötung,
auf daß dies Untat nicht wieder geschehe oder von anderen verübt
werde.
Kapitel 7: Procedere der Verhandlung
Wie man das criminalibus procedieren solle:
Zwingend anwesend ist der Richter, sowie der Ankläger und der
Verklagte. Letztere können von Advocati beraten oder vertreten werden.
Das Procedere wird eröffnet durch den Wahrheitsschwur auf die
Halsgerichtsordnung. Nun folgt die Vorbringung der Anklage und der
Vorführung des Missetäters durch die Parteien. Sodann werden
die Beweise erbracht und die Zeugen vorgeführt um Kundtschafft zu
thun. Am Richter, seinen Helfern und den Advocati liegt es hierbei,
deren Glaubwürdigkeit zu prüfen. Ist all dies geschehen,
so ist die Reihe am Richter, der das Urteil nach den Regularien der Halsgerichtsordnung
findet. Nur dann soll der Verdächtige verurteilt werden, wenn
er entweder geständig, durch zwei Augenzeugen seiner Tat überführt
oder durch eindeutige Beweise gestellt ist. Bis der endgültige
Urteilsspruch gefällt ist, soll der Verklagte im Kerker verweilen.
Ein Gerichtsverhandlung in absentiam des Verklagten ist rechtens.
Fürderhin sollen die Kosten des Gerichtsverfahrens beim Abgeurteilten
verbleiben und nach Maßgabe des auserlegten Aufwandes bemessen werden.
Nach Wichtigkeit der Verhandlung möge ein Protokollant anwesend
sein und die Verhandlung für spätere Nachweise festhalten.
Außerdem sollen bei solch wichtigen Verhandlung mehrere richterliche
Zeugen von angemessenem Stand und Verantwortlichkeit beiwohnen. Diese
Zeugen müssen vom Richter bestätigt und sodann im Protokoll vermerkt
werden. Man achte hierbei auf die Unbeteiligung der Zeugen.
Von den Kosten der Urteilsvollstreckung:
Auf untenstehende Auflistung der Bestrafungsarten ist folgende Gebühr
vom Malefikanten zu entrichten:
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aufs Rad flechten
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1 Dukaten
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lebendig spiessen
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3 Dukaten
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begraben
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1 Dukaten
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mit dem Schwerte vom Leben zum Tode richten
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3 Dukaten
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der Manneskraft berauben
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5 Dukaten
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das Herz durchbohren
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3 Dukaten
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die Eidesfinger abhacken
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2 Dukaten
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die Zunge reißen
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2 Dukaten
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bei einer Tortur aufwarten
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1 Dukaten
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henken
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3 Dukaten
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durch das Feuer vom Leben zum Tode bringen
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4 Dukaten
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in den Pranger stellen
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1 Dukaten
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mit Ruthen ausstreichen
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1 Dukaten
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bei lebendigem Leibe viertheilen
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4 Dukaten
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ein Mal auf die Stirn brennen
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2 Dukaten
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das Ohr schlitzen
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1 Dukaten
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die Hand über dem Daumen abschlagen
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2 Dukaten
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Kapitel 8: Zeugen und Beweise, deren Findung und Befragung
Artikel 1:
Bei der Zeugenbefragung ist darauf zu achten, daß der Zeuge über
einen guten Leumundt verfügt. Nur bei außergewöhnlichen
Umständen und je nach Schwere des Falles kann über solche Unehre
hinweggesehen werden. Die Aussage soll in allen Fällen aber
bei klarem Verstand geschehen. Ist der Zeuge verstockt oder der Verstand
verwirrt, so mag dies Hindernis mit der peinlichen Befragung umgangen werden.
Das vornehmliche Mittel der Urteilsfindung soll aber die unpeinliche Befragung
und Findung von Zeugen und Beweisen sein.
Artikel 2:
Schafft eine Partei Bürgen zur Verhandlung bei, so müssen
diese gut beleumundet sein. Die Bürgen stehen mit ihrer Ehre und ihrem
Besitz für die wahrheitsgemäße Aussage ein. Item kann nach
Maß der richtenden Person ein Beschuldigter bis zur Gerichtshaltung
von Gewahrsam entbunden werden, wenn er einen Bürgen für seine
Sache findet und seinen gesamten Besitz als Pfand überschreibt.
Artikel 3:
Auf Verlangen des Angeklagten kann ein Helios-Geweihter zur Überwachung
der Wahrheitsfindung zugezogen werden. Dieser soll gewährleisten,
dass alles korrekt und gemäss den hier dargelegten Gesetzen abläuft.
Als Conclusio merke: Nur wo ein Kläger, da auch ein Richter.
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